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AGB der HDW Neue Kommunikation GmbH

§ 1 | Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für alle Verträge und für die Zusammenarbeit zwischen Agentur und Kunde. Spätestens mit Annahme der Leistung gelten sie als angenommen. Eigene Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Kollidierenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

§ 2 | Die Angebote unserer Agentur sind freibleibend. Vor allem sind die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten Angaben, Abbildungen und sonstige Beschreibungen in Bezug auf die Verwendbarkeit freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Agentur ist zu jederzeitigen Änderungen und Verbesserungen befugt, die der Produktentwicklung dienen. Nur bei schriftlicher Bestätigung oder der tatsächlichen Erfüllung durch die Agentur sind Annahmeerklärungen rechtswirksam.

§ 3 | Sofern die Honorierung der Agentur für ihre gesamte Tätigkeit nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, steht der Agentur das angemessene Honorar zu. Die Honorierung geschieht auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Preisliste der Agentur. Der Kunde erkennt bei Beauftragung an, dass der Agentur bereits für die Erarbeitung der Konzeption für die gewünschte Präsentation das angemessene Honorar zusteht. Die Agentur arbeitet in keinem Fall unverbindlich und kostenlos – auch bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen steht ihr das angemessene Honorar zu. Die Vergütung ist sofort nach Ablieferung des Werks oder Erbringung der Leistung fällig. Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Separat berechnet werden: Materialien, Übersetzungen, Fahrt- und Transportkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Lizenzverträge oder Übertragung von Nutzungsrechten betreffend Urheberrechten sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmungen je nach entsprechendem Aufwand. Darüber hinaus stehen der Agentur die von der Marktbedeutung der Kampagne abhängigen üblichen Media- und Produktionsprovisionen zu, sofern dies nicht durch einen Agenturvertrag anders geregelt wird. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt. Werden die bestellten Leistungen in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung bei Abnahme des jeweiligen Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum, so können angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Bei Aufträgen, die einen Betrag von 30.000 € (Gesamtsumme netto) übersteigen, behält sich die Agentur vor, Abschlagszahlungen in Höhe von einem Drittel der Gesamtsumme bei Auftragserteilung, einem Drittel der Gesamtsumme bei Produktionsbeginn, einem Drittel der Gesamtsumme bei Auslieferung bzw. nach Fertigstellung zu verlangen.

§ 4 | Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist die Agentur – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu verlangen. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit inklusive Verzugszinsen im Rückstand ist, ruht die Leistungsverpflichtung der Agentur. Im Falle von Zahlungsunfähigkeit ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ihr Honoraranspruch bleibt hiervon unberührt. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die Werke Eigentum der Agentur. Der Kunde ist befugt, über die Werke im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen.

§ 5 | Die Agentur ist Inhaberin der Urheberrechte an allen erstellten Werken. Der Kunde erhält an den erstellten Werken ausschließlich Nutzungsrechte gemäß der Auftragsbestätigung, die Umfang und Zweck der Verwendung regelt. Es werden keine Eigentumsrechte übertragen. Die Übertragung von Nutzungsrechten für das Ausland und/oder für weitere Auflagen der erstellten Werke erfolgen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Wurden dem Kunden Computerdateien als Werk übergeben, dürfen diese nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Agentur geändert werden. Geht die Verwendung über das Ver-einbarte hinaus, ist der Kunde verpflichtet, für die tatsächliche Verwendung das angemessene – und aus der im Verwendungszeitraum gültigen Preisliste zu entnehmende – Honorar an die Agentur zu zahlen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben Eigentum der Agentur und sind ohne Aufforderung in angemessener Zeit nach Beendigung des Auftrages an die Agentur zurückzugeben.

§ 6 | Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr bei der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle Informa-tionen und Unterlagen entsprechend vertraulich zu behandeln. Die Agentur verpflichtet sich, aufgrund gesondert und schriftlich zu treffender Vereinbarung, während der Vertragsdauer kein Produkt in dem durch die Auftragsbestätigung abgesteckten Produktbereich eines direkten Wettbewerbers zu betreuen. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur alle für die sachgemäße Durchführung benötigten Informationen und Unterlagen fristgerecht zu liefern und die Agentur über alle wichtigen Details, z.B. Art, Umfang und Terminierungen des Auftrages, zu unterrichten. Dabei stellt er sicher, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Unterlagen und Informationen berechtigt ist. Der Kunde stellt die Agentur von jeglichen Ersatzansprüchen Dritter frei, die sich aus der unberechtigten Verwendung von Vorlagen oder sonstigen Unterlagen ergeben. Der Kunde trägt die durch Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, entstandenen Mehrkosten. Insbesondere steht der Agentur das angemessene Honorar für den Mehraufwand zu. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Agentur ihn als Referenz zur Eigenwerbung nennt. Sollte dies der Kunde nicht wünschen, ist er verpflichtet, bei Auftragserteilung dieses Einverständnis schriftlich zu verweigern.

§ 7 | Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der auftragsgemäß vereinbarten Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung geeignete Dritte heranzuziehen. Die Agentur ist frei in der Wahl dieser Dritter. Die Agentur ist verpflichtet, sich bezüglich der betreffenden Maßnahmen mit dem Kunden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel und die Terminplanung zur Bewilligung vorzulegen. Während der Produktionsabwicklung hat die Agentur das Recht, notwendige Entscheidungen zu treffen und Anweisungen zu geben. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, vergibt der Kunde den Auftrag jedoch an einen Dritten, so ist der Agentur der für die Einholung des Angebotes entstandene Zeit- und Kostenaufwand zu ersetzen, mindestens jedoch das übliche Honorar gemäß aktueller Preisliste. Die Agentur übernimmt für Aufträge, die im Rahmen und auf Rechnung des Kunden erteilt werden, keine Haftung und / oder Kosten gegenüber dem Werbedurchführenden. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Mittler auf.

§ 8 | Die Agentur wird die vom Kunden für die Erfüllung eines Auftrages überlassenen Vorlagen mit angemessener Sorgfalt behandeln. Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch bezüglich eingeschalteter Erfüllungsgehilfen. Für entstehende Schäden an überlassenen Gegenständen haftet die Agentur nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis zur Höhe des Materialwerts. Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmängeln oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Dritten, die nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind. Auf Verlangen des Kunden tritt die Agentur mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte an den Kunden ab. Der Kunde übernimmt mit der Erteilung der Druckfreigabe die Verantwortung für die Richtigkeit der Werkausführung. Für vom Kunden freigegebene Werke entfällt jede Haftung der Agentur. Für die wett-bewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Werke haftet die Agentur nicht. Beanstandungen – gleich welcher Art – sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes, schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

§ 9 | Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Sitz der Agentur. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages an sich. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gültige Regelung, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.

| Stand: Januar 2008


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